Sie lesen einen Auszug aus einer Festschrift des Bernkasteler Rudervereins von 1980:”

 

Der Bernkasteler Ruder-Verein 1874 e.V. gehört nicht nur zu den Gründern des ”Mittelrheinischen Regattaverbandes” 1881 in Koblenz,sondern zählte auch zu den damals noch wenigen Rudervereinen die sich am 18.3. 1883 in Köln zum ”Deutschen Ruderverband”zusammenschlössen. 

 

In einer alten Zeitungsnotiz vom 9. März 1882 wird erwähnt:

Der Fahrpark des hiesigen Ruderclubs erhielt durch die heute erfolgte Ankunft eines englischen Race-Skiffs eine wertvolle Bereicherung. Dieses einruderige Boot besitzt bei einer Länge von 30 Fuß, eine Breite von 11 1/2 und einer Tiefe von 5 Zoll ein Gewicht von nur 25 Pfund. Erbaut wurde dasselbe von Tylor in New-Castle aus Zedern-Fournier. Durch die Anschaffung dieses Exemplars, einer Art Boote, deren Handhabung zu den schwierigsten Leistungen des Rudersports gehört, dokumentiert der Berncasteler Ruderclub endgültig, daß er seiner Aufgabe, in jeder Beziehung den größeren Rudervereinen ebenbürtig sich zu machen, unablässig im Auge behält.

Der Fahrpark des Vereins, der 1882 durch den Ankauf des Renneiners erweitert wurde, war in einem Anbau am Hause Gestade 1 nahe der Anlegestelle der Moseldampfschiffahrtgesellschaft, dem 1. Boothaus des Vereins, untergebracht. Das Boot startete am 15. Juli 1883 auf der Regatta des “Mittelrheinischen Regattaverbandes” in Bernkastel und wurde von A. Huesgen gerudert. Der Vorsitzende des Vereins war Dr. Hugo Thanisch.

 


Ruderordnung des BRV vom 08.05.1959

 

§1

Die Ruderordnung ist für alle aktiven Mitglieder bindend. Verstöße gegen sie werden durch den Vorstand bestraft. Die Nichtbezahlung der umgehend an den Kassenwart einzuzahlenden Strafgelder zieht die Sperrung vom Ruderbetrieb nach sich.

 

§2

Die Ausbildung der aktiven Mitglieder im Rudern und Steuern leiten die Ruderwarte einschl. Ruderwartin. Beigegeben ist ihnen eine vom Vorstand bestimmter Ruder-Ausschuß, dem vor allem die Ausbildung und Prüfung der Steuermänner (Ausbilder) obliegt. Die Ruderausbildung erfolgt durch die Steuermänner (Ausbilder).

 

§3

Die Ruderwarte haben das Recht und die Pflicht, die ruderischen Leistungen der Mitglieder zu prüfen und danach die Benutzung der Boote gemäß Ruderklasseneinteilung freizugeben.

 

§4

Die Ruderklasseneinteilung sieht vor:

 

Klasse 1: Steuermänner (Ausbilder) mit Prüfung nach Steuermannslehrgang und nach Ernennung auf Grund langjähriger Praxis und Erfahrung.

 

Klasse 2: Steuerer – Ruderer mit langjähriger Praxis und Erfahrung.

 

Klasse 3: Fortgeschrittene – Ruderer mit abgeschlossener Ausbildung.

 

Klasse 4: Anfänger – Ruderer in der Ausbildung, Berechtigt zum Steuern der Klasse 1 (Die Einteilung gilt für die Ruderinnen der Frauenabteilung sinngemäß).

 

§5

Rennboote dürfen nur mit Genehmigung der Ruderwarte benutzt werden (Als Rennboote gelten: Forelle, Freyja, Kamerad und Opa Genss).

 

§6

Die Zusammenstellung der Trainingsmannschaften und die Benutzung der Boote erfolgt im Einvernehmen mit den Ruderwarten. Durch das Training wird die Weiterbildung zum Steuerer bzw. Steuermann nicht überflüssig.

 

§7

Die Zusammensetzung der Mannschaften und die Verteilung der Bootsplätze bei jeder Fahrt erfolgt durch den Steuermann (Ausbilder) bzw. Ruderältesten im Boot.

 

§8

In jedem Boot muss ein Ruderer der Klassen I oder II sein, der die volle Verantwortung für die Durchführung der Fahrt und für sämtliches Gerät einschl. des Bootes trägt. Fahrten mit Mannschaften, bestehend nur aus Mitgliedern der Ruderklassen III und IV sind streng verboten.

 

§9

Die Belegung eines Bootes zur Übungsfahrt ist nicht früher als 48 Stunden vor Durchführung der Fahrt gestattet. Sie muss auf dem im Bootshaus ausliegenden Formular mit vollständiger Besatzung und Unterschrift des Verantwortlichen unter Angabe der Zeit am schwarzen Brett erfolgen.

 

Mehrtägige Wanderfahrten bedürfen der Genehmigung des 1. Vorsitzenden, eines Ruderwartes und des Bootswartes und sind mindestens 8 Tage vorher anzuzeigen.

 

§10

Ist eine Mannschaft eine Viertelstunde nach der angegebenen Abfahrtzeit (lt. Mannschaftseinteilung oder besonderer Anmeldung) nicht im Bootshaus anwesend, so erlischt der Anspruch auf das belegte Boot.

 

§11

Jede Fahrt beginnt mit der Entnahme des Bootes von seinem Platz und endet, wenn sich das Boot und das benutzte Bootsmaterial tadellos gereinigt wieder an seinem Platz befinden. Zur Reinigung der Boote gehören die Innen- und Außenreinigung sowie die Säuberung der Dollen mit Papier.

 

Widersätzlichkeiten eines Mannschaftsmitgliedes sind sofort dem Vorstand zu melden.

 

§12

Bei jeder Übungsfahrt und Wanderfahrt ist ein Bootshaken und die Bootsflagge mitzuführen. Trainingsfahrten unterliegen der Bestimmung betr. Bootsflagge nicht.

 

§13

Es gelten die Ruderbefehle des Deutschen Ruderverbandes gem. Merkblatt.

 

§14

Das An- und Ablegen jeden Bootes hat grundsätzlich gegen Strom zu erfolgen. Den Anordnungen des Steuermanns, Steuererers bzw. Verantwortlichen im Boot (mit Anfängern am Steuer) ist unbedingt und sofort Folge zu leisten.

 

§15

Die Vereinskleidung ist:

 

Im Boot: eine schwarze, kurze Hose mit weißem, ärmellosem Hemd, Ruderschuhe

Bei offiziellen Fahrten: dazu Bootsmütze.

Trainingsanzug ist marienblau mit Vereinsabzeichen in Stoff.

 

§16

Das Rauchen im Boot und im Bootshaus (außer Clubzimmer) ist strengstens untersagt.

 

§17

Hunde dürfen in Vereinsbooten nicht mitgeführt werden.

 

§18

Für das richtige Fahren und Ausweichen jeden Bootes auf dem Wasser gelten die Bestimmungen der Wasserpolizei gemäß Merkblatt.

 

§19

Jeder Steuermann, Steuerer bzw. Verantwortliche einer Mannschaft hat vor Beginn der Fahrt dieses im Fahrtenbuch einzutragen. Vor Beginn: lfde Nr., Datum, Name des Bootes, Mannschaft und vorgefundene Schäden am Boot oder Material, Abfahrtszeit.

 

Nach Beendigung der Fahrt: Ankunft, Ziel, km, Mannsch.-km, besondere Vorkommnisse während der Fahrt bzw. Schäden.

 

Die Nichtausfüllung der Spalte Bemerkungen wird als Erklärung gewertet, dass Boot einschl. Zubehör ohne Schäden vorgefunden wurden.

 

§20

Beschädigungen jeder Art sind sofort dem Bootswart und von diesem dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Innerhalb 48 Stunden hat bei größerem Schaden ein schriftlicher Bericht zwecks Einreichung an die Versicherung dem Vorstand vom verantwortlichen Steuermann bzw. Ruderältesten vorzuliegen. Die Mannschaft, die durch Nichteintragung eines Schadens in das Fahrtenbuch den Verein dadurch der Regreßpflicht gegenüber der Versicherung enthebt, haftet für den gesamten Schaden in voller Höhe.

 

§21

Willkürlich oder fahrlässig verursachte Schäden sind grundsätzlich von dem betreffenden Mitglied bzw. den Schaden verursachenden Gast in voller Höhe zu ersetzen.

 

§22

Jeder Ruderer muss schwimmen können. Steuermänner (Ausbildern) wird die Ablegung der Prüfung zum Grundschein der LLRG empfohlen. Der Verein lehnt jede Verantwortung für Nichtschwimmer ab.

 

§23

Die inaktiven Mitglieder können nur mit jeweiliger Genehmigung eines Ruderwartes als Steuermann Boote mit Mitgliedern der Klassen I und II benutzen.

 

 

Bernkastel-Kues, den 08. Mai 1959

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